Anmeldung-Verein & Beitragsordnung

Wichtige Infos im Überblick!

Online Anmeldung Probetraining

Ganz einfach zu einem ersten Probetraining anmelden. Egal ob Anfänger, Fortgeschritte oder BestAger.

Online Anmeldung Mitgliedschaft

Nutzt einfach unser Online-Formular für Aufnahme in den Muay Thai Duisburg e.V. und werdet Mitglied.

Beitragsordnung (Preise)

Beitragsordnung und Vereinssatzung Muay Thai Duisburg e.V.

Dein Aufnahmeantrag Formular

Antrag, Einzugsermächtigung, Datenschutzerklärung. Bitte ausgefüllt an info(at)muay-thai-duisburg.de

Satzung – Muay Thai Duisburg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 01.01.2006 gegründete Verein führt den Namen „Muay Thai Duisburg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Thaiboxens und Kickboxens,der thailändischen Kultur und der Jugendhilfe. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  • Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  • Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern.
  • Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften.
  • Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
  • Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.

Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 1.) aktiven Mitgliedern.  2.) passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern

Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod
  • durch Streichung von der Mitgliederliste

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer für Mitglieder ab 18 Jahre beträgt 6 Monate.

2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins

  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
  • Der Ausschluss / das befristete Teilnahmeverbot kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.

Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.

  • Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
  • Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.
  • Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Quartals an dem die Mitgliedschaft endet.
  • Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten.

Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä..

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Umlagen können maximal bis zum 1/2-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

  • Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
  • Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
  • Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig. Sie werden bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und
  • Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
  • Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der
  • E-Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
  • Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
  • Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen
  • der geschäftsführende Vorstand.

Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
WhatsApp chat
×

Hallo!

Hier erreicht Ihr uns auch ganz unkompliziert über den WhatsApp chat.

× Chat Kontakt