
Online Anmeldung Probetraining
Ganz einfach zu einem ersten Probetraining anmelden. Egal ob Anfänger, Fortgeschritte oder BestAger.
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Nutzt einfach unser Online-Formular für Aufnahme in den Muay Thai Duisburg e.V. und werdet Mitglied.
Beitragsordnung und Vereinssatzung Muay Thai Duisburg e.V.
Antrag, Einzugsermächtigung, Datenschutzerklärung. Bitte ausgefüllt an info(at)muay-thai-duisburg.de
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 01.01.2006 gegründete Verein führt den Namen „Muay Thai Duisburg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Duisburg und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Thaiboxens und Kickboxens,der thailändischen Kultur und der Jugendhilfe. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: 1.) aktiven Mitgliedern. 2.) passiven Mitgliedern / Fördermitgliedern
Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
Für passive Mitglieder / Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er kann zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer für Mitglieder ab 18 Jahre beträgt 6 Monate.
2. Ein Ausschluss oder ein befristetes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen oder Angeboten des Vereins
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
3. Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden,wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
Dem – ehemaligen – Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä..
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Umlagen können maximal bis zum 1/2-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind. Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
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